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Der Wesens­test

Unter Wesenstest versteht man die Überprüfung und Beurteilung von Kampfhunderassen, Listenhunden und Mischrassen nach den entsprechenden Rechtsbestimmungen und Gutachtenerstellung für das Negativzeugnis (Art. 18, Art. 37 LStVG)

Wann ist ein  Wesenstest erforderlich?

 

Will der Halter einer Rasse der Kategorie 2 oder 3 nachweisen, dass sein Hund nicht gesteigert aggressiv und gefährlich ist, kann dies ab einem Hundealter von 18 Monaten durch ein Sachverständigengutachten erfolgen. Der Freistaat Bayern hat hierzu eine Vielzahl von Sachverständigen vereidigt, die dazu berechtigt sind, ein Gutachten für das Verhalten von Hunden abzugeben. Mit diesem Gutachten muss der Halter des Tieres bei der zuständigen Gemeinde einen Antrag für das so genannte Negativzeugnis stellen. Aus diesem geht bei angenommenen Gutachten hervor, dass die Haltung des Hundes ungefährlich ist und deshalb keiner Erlaubnis bedarf. Ist der Hund jünger als 18 Monate ist zunächst kein Sachverständigengutachten erforderlich.
Dennoch muss bei einigen Gemeinden ein vorläufiges Negativzeugnis bei der zuständigen Gemeinde beim Kreisverwaltungsreferat, beantragt werden, durch das die Haltung des Tiers legitimiert wird.

Beim Kauf von Welpen und Junghunden der Kategorie 2 und bis zum Alter von ca.18 Monaten, ist von der Gemeinde bis zur Überprüfbarkeit ein vorläufiges, also zeitlich befristetes, “Negativzeugnis” auszustellen.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie als Halter das vorläufige Negativzeugnis beantragen müssen. Fehlt diese Bescheinigung, halten Sie einen Kampfhund und das ist strafbar! Das Alter des Tieres spielt dabei keine Rolle. Eine steuerliche Anmeldung des Hundes genügt nicht und ist hiervon unabhängig.

Mit dem Negativzeugnis ist der Halter des Hundes von der Erlaubnispflicht zum Halten und Züchten befreit. Der Verwaltungsakt, auf den der Halter bei positivem Gutachten ein Anrecht hat, bezieht sich ausschließlich auf die Eigenschaften des Hundes. Eine Eignung oder Verhältnisse des Hunde Halters spielen dabei keine Rolle.

Wesenstest Hunde Kategorie 2

 

Hunde aus der Kategorie 2 sind, wenn sie über ein Negativzeugnis der Gemeinde verfügen, von den Auflagen des Art. 37 LStVG befreit. Dies sind z.B. Leinenzwang oder Maulkorb Pflicht.

Dieses Zeugnis wird erteilt, wenn der Hunde Halter durch Vorlage eines Gutachtens nachweisen kann, dass sein Tier nicht die Merkmale eines aggressiven und gefährlichen Kampfhundes besitzt. Die formellen Mindestanforderungen dieses Gutachtens, liegen den Gemeinden vor. Die Anforderungen an den Ersteller dieses Gutachtens, bleibt der Gemeinde überlassen. Er muss eine Zusatzausbildung als vereidigter Sachverständiger verfügen. Bei der Prüfung des Gutachtens kann die Gemeinde das zuständige Veterinäramt  einbeziehen.

Du hast einen Hund der Kategorie 2 und benötigst einen Wesenstest?

Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein:

 

  • Der Halter muss bei der zuständigen Behörde ein Negativzeugnis schriftlich beantragen.
  • In manchen Fällen verlangt die die zuständige Behörde für einen Kategorie II Hund vom 6. bis zum 18. Lebensmonat ein befristetes Negativzeugnis, die zuständige Behörde benötigt hierfür ein Kurzgutachten. Die Kosten belaufen sich für dieses Kurzgutachten auf etwa 150 – 250 Euro.
  • Ab dem 18. Lebensmonat muss der Hundehalter seinen Kategorie II Hund einem Sachverständigen zum Wesenstest vorstellen.
  • Die Kosten für einen Wesenstest werden  abgerechnet  nach Sachgebiete/Stundensatz in € – Anlage 1,  Abrechnung nach JVEG von 2021 § 9 Absatz 1 Satz 1) Berufsgruppe 35

Besteht der Hund den Test wird von der Behörde ein Negativzeugnis ausgestellt.

Für Hunde der Kategorie II mit bestandenem Wesenstest und Negativzeugnis besteht keine grundsätzliche Leinenpflicht, es sei denn, die Behörde hat dies in Einzelfällen (Art. 18/II LStVG) oder auf Empfehlung eines Gutachters angeordnet.

Der Wesenstest ab dem 18. Lebensmonat gilt ein ganzes Hundeleben lang, es sei denn der Hund verursacht eine Sicherheitsstörung oder eine gravierende Veränderung in den für den Hund geltenden Haltungsbedingungen tritt ein (kann z.B. auch ein Besitzerwechsel sein).