Der Wesenstest
Unter Wesenstest versteht man die Überprüfung und Beurteilung von Kampfhunderassen, Listenhunden und Mischrassen nach den entsprechenden Rechtsbestimmungen und Gutachtenerstellung für das Negativzeugnis (Art. 18, Art. 37 LStVG)
Wann ist ein Wesenstest erforderlich?
Will der Halter einer Rasse der Kategorie 2 oder 3 nachweisen, dass sein Hund nicht gesteigert aggressiv und gefährlich ist, kann dies ab einem Hundealter von 18 Monaten durch ein Sachverständigengutachten erfolgen. Der Freistaat Bayern hat hierzu eine Vielzahl von Sachverständigen vereidigt, die dazu berechtigt sind, ein Gutachten für das Verhalten von Hunden abzugeben. Mit diesem Gutachten muss der Halter des Tieres bei der zuständigen Gemeinde einen Antrag für das so genannte Negativzeugnis stellen. Aus diesem geht bei angenommenen Gutachten hervor, dass die Haltung des Hundes ungefährlich ist und deshalb keiner Erlaubnis bedarf. Ist der Hund jünger als 18 Monate ist zunächst kein Sachverständigengutachten erforderlich.
Dennoch muss bei einigen Gemeinden ein vorläufiges Negativzeugnis bei der zuständigen Gemeinde beim Kreisverwaltungsreferat, beantragt werden, durch das die Haltung des Tiers legitimiert wird.
Bitte achten Sie darauf, dass Sie als Halter das vorläufige Negativzeugnis beantragen müssen. Fehlt diese Bescheinigung, halten Sie einen Kampfhund und das ist strafbar! Das Alter des Tieres spielt dabei keine Rolle. Eine steuerliche Anmeldung des Hundes genügt nicht und ist hiervon unabhängig.
Mit dem Negativzeugnis ist der Halter des Hundes von der Erlaubnispflicht zum Halten und Züchten befreit. Der Verwaltungsakt, auf den der Halter bei positivem Gutachten ein Anrecht hat, bezieht sich ausschließlich auf die Eigenschaften des Hundes. Eine Eignung oder Verhältnisse des Hunde Halters spielen dabei keine Rolle.

Wesenstest Hunde Kategorie 2
Hunde aus der Kategorie 2 sind, wenn sie über ein Negativzeugnis der Gemeinde verfügen, von den Auflagen des Art. 37 LStVG befreit. Dies sind z.B. Leinenzwang oder Maulkorb Pflicht.
Dieses Zeugnis wird erteilt, wenn der Hunde Halter durch Vorlage eines Gutachtens nachweisen kann, dass sein Tier nicht die Merkmale eines aggressiven und gefährlichen Kampfhundes besitzt. Die formellen Mindestanforderungen dieses Gutachtens, liegen den Gemeinden vor. Die Anforderungen an den Ersteller dieses Gutachtens, bleibt der Gemeinde überlassen. Er muss eine Zusatzausbildung als vereidigter Sachverständiger verfügen. Bei der Prüfung des Gutachtens kann die Gemeinde das zuständige Veterinäramt einbeziehen.
Du hast einen Hund der Kategorie 2 und benötigst einen Wesenstest?
Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein:
- Der Halter muss bei der zuständigen Behörde ein Negativzeugnis schriftlich beantragen.
- In manchen Fällen verlangt die die zuständige Behörde für einen Kategorie II Hund vom 6. bis zum 18. Lebensmonat ein befristetes Negativzeugnis, die zuständige Behörde benötigt hierfür ein Kurzgutachten. Die Kosten belaufen sich für dieses Kurzgutachten auf etwa 150 – 250 Euro.
- Ab dem 18. Lebensmonat muss der Hundehalter seinen Kategorie II Hund einem Sachverständigen zum Wesenstest vorstellen.
- Die Kosten für einen Wesenstest werden abgerechnet nach Sachgebiete/Stundensatz in € – Anlage 1, Abrechnung nach JVEG von 2021 § 9 Absatz 1 Satz 1) Berufsgruppe 35
Besteht der Hund den Test wird von der Behörde ein Negativzeugnis ausgestellt.
Für Hunde der Kategorie II mit bestandenem Wesenstest und Negativzeugnis besteht keine grundsätzliche Leinenpflicht, es sei denn, die Behörde hat dies in Einzelfällen (Art. 18/II LStVG) oder auf Empfehlung eines Gutachters angeordnet.
Der Wesenstest ab dem 18. Lebensmonat gilt ein ganzes Hundeleben lang, es sei denn der Hund verursacht eine Sicherheitsstörung oder eine gravierende Veränderung in den für den Hund geltenden Haltungsbedingungen tritt ein (kann z.B. auch ein Besitzerwechsel sein).
Der Wesenstest
Gehört dein Hund zu den sogenannten Listenhunden?
Wenn du noch den Wesenstest vor dir hast, helfe ich dir gerne bei der Vorbereitung. In unseren Einzelstunden üben wir gemeinsam testrelevante Situationen und analysieren, in welchen Bereichen du und dein Hund möglicherweise noch Verbesserungen erzielen könntet.
Danach stellen wir Dir Deinen individuellen Trainingsplan zusammen, den wir gemeinsam absolvieren werden.
Wir bereiten Dich auf den Sachkundenachweis vor!
Als zusätzlichen Service bieten wir Dir unser Netzwerk „Hundezentrum Bayerischer Wald“, hier findest du immer den passenden Trainer und Gutachter in deiner Nähe.
Professionelles Hundetraining…
dass darauf abzielt, dich und deinen Hund optimal auf den Wesenstest vorzubereiten.
Wir trainieren und üben mit euch gemeinsam alle wichtigen Kommandos und Situationen, die dein Hund beherrschen sollte, um die Prüfung erfolgreich zu bestehen.
Darüber hinaus vermitteln wir dir die Grundlagen einer erfolgreichen Erziehung, die dazu beitragen, dass dein Hund zu einem ausgeglichenen Begleiter wird. Dazu gehören der richtige Umgang, vorausschauendes Denken und die Schulung sowohl des Menschen als auch des Hundes.
In unserem Hundetraining erlernt dein Hund alle notwendigen Grundkommandos, die richtige Leinenführung und den Umgang mit Stresssituationen. Wir legen dabei großen Wert darauf, ohne Leistungsdruck oder Zeitdruck zu arbeiten und verzichten auf den Einsatz von fragwürdigen Hilfsmitteln.
Einteilung der Rassen / Bayern
Einteilung der Rassen nach der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit des Bayrischen Staatsministeriums des Inneren vom 10. Juli 1992 und vom 04. September 2002
Die sogenannte Kategorie 1:
§1 (1)
Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden, sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:
- Pit-Bull
- Bandog
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa Inu
(Hier ist kein Negativzeugnis möglich. Für die Haltung dieser Rassen wird eine Haltererlaubnis benötigt. Um für diese Rassen eine so genannte Haltererlaubnis zu bekommen, müssen folgende Kriterien erfüllt werden:
- Der Halter muss zuverlässig sein (Vorlage eines Führungszeugnisses)
- Der Hund darf keine Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz darstellen (bestandener Wesenstest)
- Nachweis über berechtigtes Interesse zum Halten eines Kampfhundes der Kategorie (daran scheitert es in der Regel)
Das berechtigte Interesse muss bei der jeweiligen zuständigen Behörde der Stadt/Gemeinde/Kommune eingereicht werden. Danach wird dieses noch zum zuständigen Veterinäramt und an das Innenministerium zur Prüfung geschickt. Sollten alle Instanzen zustimmen muss der jeweilige Bürgermeister den Antrag durch das zuständige Ordnungsamt genehmigen. Die Chancen eine Haltegenehmigung durch ein berechtigtes Interesse zu erlangen sind fast ausgeschlossen.
Die sogenannte Kategorie 2
§1 (2)1
Bei den nachfolgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Cane Corso
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espaniol
- Mastino Napoletano
- Perro de presa Canario (Dogo Canario)
- Perro de Presa Mallorquin
- Rottweiler
(Die Haltung dieser Rassen ist nach bestandenem Wesenstest und einem von der Behörde ausgestellten Negativzeugnis in der Regel problemlos möglich. Viele Behörden setzen Mitarbeiter ein, die nicht über vollständige Kenntnisse der Hundeverordnung verfügen. Deshalb kommt es zu verschiedensten Problemen bei den Genehmigungsverfahren.
Sollten Sie bei Ihrer Behörde auf Probleme stoßen sprechen sie uns an, wir helfen gerne weiter. Für die Ausstellung des Negativzeugnisses nach bestandenem Wesenstest gibt es einen Rechtsanspruch. Das Negativzeugnis muss ausgestellt werden.
Wird ein Negativzeugnis erteilt, so ist dieser Hund rechtlich im Sinne der Verordnung nicht mehr als Kampfhund zu behandeln.
Dies gilt NICHT bei der Hundesteuer. Die Hundesteuer obliegt der Hoheit jeder jeweiligen Stadt/Gemeinde/ Kommune.
Deshalb unbedingt vor Anschaffung eines Kategorie2 Hundes den Hundesteuersatz erfragen.)
§1 (2)2
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von §1 (1) erfaßten Hunden
§1 (3)
Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.
Diese Verordnung ist am 01. August 1992, die Änderung am 01. November 2002 in Kraft getreten.
Sachverständiger im Hundewesen
Christian Huber
✆ +49-176-58983281
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ZN – 2024-26-03-2591 gültig bis 03/2029
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